Satzung

Satzung der Sportgemeinschaft Einheit Berliner Bär

 

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der am 1.7. 1991 neu gegründete Verein führt den Namen Sportgemeinschaft „Einheit Berliner Bär“ (SG Einheit Berliner Bär) und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird durch die Ausübung. des Jugend-, Breiten- und Wettkampfsports verwirklicht. *)
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. *)
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt. den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

  • 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. Den erwachsenen Mitgliedern:
    1. ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    2. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 10. Lebensjahr vollendet haben;
    3. fördernden Mitgliedern;
    4. Ehrenmitgliedern;
  2. Den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

  • 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Dem Verein kann jede Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt,
    2. Ausschluss,
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
    2. wegen Beitragsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung;
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. *)

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitrags-pflichten bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. *)
  2. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedsgegenüber dem Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

  • 5 Rechte und Pflichten
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen termingemäß verpflichtet. Die Höhe der Beiträge zur Leitung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

 

  • 6 Maßregelung
  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
  2. Verweis;
  3. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu vier Wochen.
  4. Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

 

  • 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Beschwerdeausschuß.

 

  • 8 Die Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    4. Wahl der Kassenprüfer,
    5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten,
    6. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    7. Satzungsänderungen,
    8. Beschlussfassung der Anträge,
    9. Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4, Abs. 2,
    10. Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds nach § 4, Abs. 5,
    11. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12, 1) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
    12. Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung kann als Delegiertenkonferenz durchgeführt werden und findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden. *)
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. in Drittel der erwachsenen Mitglieder beantragen.
  4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen.
  5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.

  1. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem erwachsenen Mitglied – § 3, 1,
    2. vom Vorstand.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
  3. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
  4. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  5. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  6. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  7. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

  • 9 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 des BGB aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. bzw. bei. dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  1. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
  3. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

 

  • 10 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

 

  • 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse, Kassenbücher und Belege des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.

In der Mitgliederversammlung beantragen sie bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

  • 12 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden und Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

  • 13 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der 3/4 der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen müssen.
  2. Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall gemeinnütziger Zwecke vorhandene Vermögen wird einem gemeinnützigen Rechtsnachfolgeverein zur Verfügung gestellt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Gibt es keinen Rechtsnachfolgeverein, fällt das vorhandene Vermögen an den Landessportbund Berlin, der es gemäß § 2 zu verwenden hat. *)

 

  • 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 9.6.1991 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

gez. Ingo Kaulfuß                                                                    gez. Mike Richter

 

gez. Folker Lorenz                                                                   gez. Wolfgang Hirth

 

gez. Wolfgang Baran                                                              gez. Ulli Franke

 

gez.  Hermann Thiele

 

gez. Rüdiger Horn

 

*) Satzungsänderung

 

Unsere Anmeldung für das Vereinsregister wurde vom Amtsgericht Charlottenburg geprüft und mit dem Brief 95 AR 1345/91. vom 22. 8. 1991 mit Hinweise zur Änderung der Satzung mitgeteilt.

Zu drei Punkten unserer Satzung wurden folgende Änderungsvorschläge zur Diskussion ‚und Beschlussfassung unterbreitet, die der Vorstand in seiner Sitzung am 7. 1. 1992 formuliert hat:

§ 4 Abs. 5: (siehe Seite 2)

Der letzte Satz

„Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.“

wird gestrichen.

§ 4 Abs. 6: (siehe Seite 2)

Wird wie folgt geändert:

Die Beitragspflichten und sämtliche sonstigen

Verpflichtungen bleiben bis zur Beendigung der

Mitgliedschaft bestehen.

§ 8 Abs. 2: (siehe Seite 3)

Wird wie folgt geändert:

Die Mitgliederversammlung findet mindestens

einmal jährlich statt.

Gestrichen wird:

kann als Delegiertenkonferenz durchgeführt werden.

Von den Mitgliedern wurden in der Mitgliederversammlung vom 5.2. 1992 keine weiteren Hinweise oder Ergänzungen zur Satzung abgegeben.

Die Abstimmung ergab: Einstimmigkeit

Ergänzung der Satzung

In der Anlage zum Freistellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften I vom 20.9.2005 erhielten wir den Hinweis; die Zweckbestimmung im § 2 näher zu erläutern.

§ 2 Abs. 1: (siehe Seite 1)

Der Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

Die Abteilung Gymnastik ist eine ausgesprochene Breitensportabteilung und hat keinen Wettbewerbscharakter. Lizenzierte Übungsleiterinnen führen einen regelmäßigen Trainingsbetrieb durch.

Bei den Abteilungen Ski und Leichtathletik sind Wettkampf- und Breitensport gleichermaßen vertreten, so dass sowohl intensives Wettkampftraining als auch Gesundheitstraining ausgeübt wird, um an Wettkämpfen teilzunehmen.

§ 2 Abs. 4: (siehe Seite 1)

Wird wie folgt ergänzt:

Die vorhandenen Mittel sind zur Aufrechterhaltung des-Sportbetriebes (Unterstützung des Trainings und der Teilnahme an Wettkämpfen) sowie zur Geschäftsführung des Vereins und der Abteilungen zu verwenden.

Auf der Mitgliederversammlung am 23.3.2006 wurden die oben genannten Ergänzungen vorgetragen und beschlossen. In der Abstimmung gab es außer einer Stimmenthaltung nur Zustimmung.

Mit dem Brief vom 3.8.2006 bemängelte das Finanzamt für Körperschaften I die obigen Ergänzungen der Satzung als nicht ausreichend, so dass der § 13 wie folgt geändert wurde.

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§ 13 Abs. 2: (siehe Seite 5)

Gestrichen wird der Passus:

„der es gemäß § 2 zu verwenden hat“

Hinzugefügt wird der Satz:

„Der Landessportbund Berlin muß das übergebene Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke im Sport verwenden.“

Dieser erweiterten Ergänzung der Satzungsänderung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.10.2006 einstimmig zugestimmt.